RS Vfgh 1992/2/27 B617/91

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ForstG 1975 §33 Abs3 idF BGBl 576/1987

Leitsatz

Keine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch die Bestrafung wegen Befahrens einer Forststraße mit einem Fahrrad ohne Zustimmung des Forststraßenerhalters; keine Bedenken gegen §33 Abs3 ForstG 1975 hinsichtlich der Zulässigkeit (bzw Unzulässigkeit) der verschiedenen Arten der Waldbenützung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken gegen §33 Abs3 ForstG 1975 nicht.

Dem Gesetzgeber kann nun nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe den rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum verlassen, wenn er getrachtet hat, der Erholungsfunktion des Waldes Geltung zu verschaffen, dabei jedoch die Beschränkung des Waldeigentums so gering wie möglich zu halten. Es ist nicht unsachlich, daß der Gesetzgeber keine weitere Ausdehnung der ohne Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters erlaubten Arten der Waldbenützung normiert.

Dem Gesetzgeber kann weiters nicht entgegentreten, wenn er nicht bloß darauf achtet, daß die Forststraßen selbst (nur um diese geht es im vorliegenden Fall) und die angrenzenden Waldflächen durch die eingeräumten Benützungsrechte keinen oder möglichst geringen Schaden nehmen, sondern auch das Ziel im Auge hat, den Erholungswert des Waldes insgesamt möglichst hoch zu halten. Ein adäquates Mittel hiezu ist es, eine gegenseitige Beeinträchtigung der verschiedenen Gruppen von (potentiellen) Forststraßenbenützern (etwa Fußwanderer, Alpinschiläufer, Schilangläufer, Radfahrer) zu vermeiden; dies kann etwa auch dadurch geschehen, Radfahrer von der Benützung von Forststraßen generell auszuschließen.

Wenn der Gesetzgeber das Benützen von Forststraßen durch Schi(lang)läufer offenbar für weniger eingriffsintensiv erachtet hat als durch Radfahrer, so kann der Verfassungsgerichtshof auch dieser Beurteilung verfassungsrechtlich nichts entgegenhalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Forstwesen, Waldnutzung, Erholungszwecke (Wald), Fahrräder (Waldnutzung), Mountain-Bikes (Waldnutzung), Radfahrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B617.1991

Dokumentnummer

JFR_10079773_91B00617_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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