Norm: ForstG §33 Abs1ForstG §33 Abs3
Rechtssatz: Jede Nutzung, die nicht von § 33 Abs 1 ForstG gedeckt ist, weil sie entweder nicht der Erholung dient oder nicht auf das Betreten und den Aufenthalt beschränkt ist, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung zulässig. Diese Zustimmung erteilt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich der Waldeigentümer und hinsichtlich der Forststraßen jene Person, der die Erhaltung der Forststr... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger erlitt am 21. 7. 2000 gegen Mitternacht bei einem Unfall auf dem Alm- und Güterweg zum „Tuxerjochhaus" einen Lendenwirbelbruch und ist seither querschnittgelähmt. Er war auf der Ladefläche eines von Hans-Peter W***** gehaltenen und gelenkten PKW mitgefahren, der bei dichtem Nebel vom Weg abkam und abstürzte. Der PKW hatte keine Nummerntafeln und war nicht haftpflichtversichert; dies war dem Kläger aber nicht bekannt. Dieser hatte auch keine Kenntnis davon, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grundstücken der Republik Österreich liegen zwei Schluchten, die eine zwischen zwei Stauseen, die andere im Abschnitt nach den Seen; die Talsohle der beiden Schluchten durchzieht jeweils ein Gewässerlauf. Eine der beiden Schluchten ist über eine Länge von rund 6 km zwischen einem und zehn Metern breit. Beiderseits des Flussbettes steigen die Felswände nahezu senkrecht mehr als 100 m empor. Oberhalb dieser Schlucht erstreckt sich durchgehender Waldbestand. E... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §33 Abs1
Rechtssatz: Das Betretungsrecht erstreckt sich nur auf Wald im rechtlichen Sinn, nicht auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung wie etwa Waldwiesen, mögen sie auch ganz von Wald umschlossen sein. Entscheidungstexte 1 Ob 625/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94 Veröff: SZ 68/145 1 Ob 56/03x ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §1 Abs3ForstG 1975 §33 Abs1
Rechtssatz: Wenn eine etwa 5 m breite Trasse zwischen einer Wiederbewaldungsfläche und dem benachbarten Bestand wegen des Schattens freigelassen wurde, stellt sich die dadurch entstandene Fläche doch als Waldschneise im Sinn des § 1 Abs 3 ForstG dar, die "Wald" im Sinn des ForstG ist und von der Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG erfaßt ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §33 Abs1StVO §1 Abs1
Rechtssatz: Soweit gemäß § 33 Abs 1 ForstG 1975 eine Forststraße weder forstrechtlich noch nach anderen Gesetzen gegen allgemeines Begehen gesperrt ist, gilt sie als Straße mit öffentlichem Verkehr und die StVO 1960 findet in vollem Umfang Anwendung, auch wenn die Straße gegen allgemeines Befahren gesperrt ist. Entscheidungstexte 2 Ob 143/78 Entsc... mehr lesen...