RS OGH 1995/8/29 1Ob625/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
beobachten
merken

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3
ForstG 1975 §33 Abs1

Rechtssatz

Wenn eine etwa 5 m breite Trasse zwischen einer Wiederbewaldungsfläche und dem benachbarten Bestand wegen des Schattens freigelassen wurde, stellt sich die dadurch entstandene Fläche doch als Waldschneise im Sinn des § 1 Abs 3 ForstG dar, die "Wald" im Sinn des ForstG ist und von der Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG erfaßt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081107

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten