Entscheidungen zu § 22 Abs. 3 ForstG

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RS UVS Kärnten 1997/06/06 KUVS-1013/3/96

Rechtssatz: Wer es unterläßt den bescheidmäßigen Auftrag des Inhaltes "die vorhandene Kahlschlagblöße im Ausmaß von 0,3 ha bis längstens 15.5.1994 mit 400 Stück Fichte, 400 Stück Buche und 400 Stück Esche - gruppiert nach Holzarten mit einem Pflanzenabstand von maximal 1,5 m" wieder aufzuforsten, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und exkulpiert der Hinweis, eine Firma dazu beauftragt zu haben, nicht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.06.1997

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