RS UVS Kärnten 1997/06/06 KUVS-1013/3/96

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Veröffentlicht am 06.06.1997
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Wer es unterläßt den bescheidmäßigen Auftrag des Inhaltes "die vorhandene Kahlschlagblöße im Ausmaß von 0,3 ha bis längstens 15.5.1994 mit 400 Stück Fichte, 400 Stück Buche und 400 Stück Esche - gruppiert nach Holzarten mit einem Pflanzenabstand von maximal 1,5 m" wieder aufzuforsten, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und exkulpiert der Hinweis, eine Firma dazu beauftragt zu haben, nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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