Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß zur Last gelegt, er habe im Juni 2009 im Bereich der Gp XY, KG M., auf einer Fläche von ca 1.000 m2 (2 Abschnitte mit jeweils 50 m Länge und ca 10 m Breite) Latschen geschlägert, wobei diese Latschenschlägerungen in diesem Bereich, welcher als Kampfzone des Waldes im Sinne des Forstgesetzes anzusehen sei, einer behördlichen Bewilligung im Sinne des § 25 Abs 2 Forstgesetz bedürfe, über welche er zum Zeitpunkt ... mehr lesen...