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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
ForstG §2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn W. J., geb am XY, vertreten durch Herrn RA Dr. M. M., XY-Straße 4, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.02.2010, Zahl 2-FO36/4/2009, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn W. J., geb am XY, vertreten durch Herrn RA Dr. M. M., XY-Straße 4, römisch eins., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.02.2010, Zahl 2-FO36/4/2009, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 200,00, zu bezahlen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 200,00, zu bezahlen.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß zur Last gelegt, er habe im Juni 2009 im Bereich der Gp XY, KG M., auf einer Fläche von ca 1.000 m2 (2 Abschnitte mit jeweils 50 m Länge und ca 10 m Breite) Latschen geschlägert, wobei diese Latschenschlägerungen in diesem Bereich, welcher als Kampfzone des Waldes im Sinne des Forstgesetzes anzusehen sei, einer behördlichen Bewilligung im Sinne des § 25 Abs 2 Forstgesetz bedürfe, über welche er zum Zeitpunkt der Schlägerung jedoch nicht verfügt habe. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 25 Abs 2 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 12 Forstgesetz 1975 begangen und wurde über ihn auf Grundlage des § 174 Abs 1 letzter Satz Ziff.1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß zur Last gelegt, er habe im Juni 2009 im Bereich der Gp XY, KG M., auf einer Fläche von ca 1.000 m2 (2 Abschnitte mit jeweils 50 m Länge und ca 10 m Breite) Latschen geschlägert, wobei diese Latschenschlägerungen in diesem Bereich, welcher als Kampfzone des Waldes im Sinne des Forstgesetzes anzusehen sei, einer behördlichen Bewilligung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Forstgesetz bedürfe, über welche er zum Zeitpunkt der Schlägerung jedoch nicht verfügt habe. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 12, Forstgesetz 1975 begangen und wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziff.1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht in welchem zusammenfassend inhaltlich ausgeführt wird, dass sich die Interessen der Jagdwirtschaft und Forstwirtschaft nicht entgegen stünden, sondern sich vielmehr ergänzen würden. Dies sei im Verfahren erster Instanz nicht berücksichtigt worden. Die Ausführungen des Leiters der zuständigen BFI würden von unrichtigen Voraussetzungen ausgehen. Entgegen der Ansicht der forstfachlichen Stellungnahme befinde sich an der fraglichen Stelle ein Steig, welcher dem Wild diene. Es würden sich auch nachweislich 4 alte Salzen im Bereich des Steiges befinden. Dies sei ausdrücklich im Rahmen des Parteiengehörs angeführt worden. Ein Ermittlungsverfahren dazu sei trotzdem nicht durchgeführt worden, was als Verfahrensmangel geltend gemach werde. Dem Berufungswerber sei der vom forstfachlichen Sachverständigen erwähnte tiefere Steig bekannt. Bei diesem handle es sich jedoch um einen anderen, nämlich um den XY-Weg.
Die vom Berufungswerber durchgeführte Tätigkeit stelle nicht irgendeine Einzelaktion dar, sondern eine jagdlich notwendige Tätigkeit, welche alle 8 bis 10 Jahre durchgeführt werde. Auch über dieses Vorbringen zum rechtlich relevanten Sachverhalt seien keinerlei Erhebungen der ersten Instanz durchgeführt worden.
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Bereich um Wald bzw um eine Kampfzone des Waldes im Sinne des Forstgesetzes 1975 handle, habe der Forstfachmann seine persönliche Ansicht zum Ausdruck gebracht, nicht aber überprüfbare Ausführungen geliefert. Dem Berufungswerber sei verlässlich bekannt, dass im fraglichen Bereich keine Erosionen stattfinden würden, im Gegenteil, die Schneisen und Rinnen würden jährlich kleiner. Der Salzsteig bzw dessen Erhaltung habe daher überhaupt keinen Einfluss darauf. Überdies sei die jagdlich notwendige Tätigkeit nicht bewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes, allein schon wegen der Geringfügigkeit des Ausmaßes. Als unrichtig werde überdies die von der Behörde I. Instanz angenommene Fläche im Ausmaß von ca 1.000 m2 (2 Abschnitte mit jeweils 50 m Länge und ca 10 m Breite) angefochten. Sogar der Forstfachmann spreche ausdrücklich davon, dass „Latschen flächig in einem Streifen von ca 10 m Breite herausgeschnitten“ worden seien. Auch darüber fehle jede Erhebungstätigkeit im Verfahren I. Instanz, das also in allen Belangen mangelhaft geblieben sei.Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Bereich um Wald bzw um eine Kampfzone des Waldes im Sinne des Forstgesetzes 1975 handle, habe der Forstfachmann seine persönliche Ansicht zum Ausdruck gebracht, nicht aber überprüfbare Ausführungen geliefert. Dem Berufungswerber sei verlässlich bekannt, dass im fraglichen Bereich keine Erosionen stattfinden würden, im Gegenteil, die Schneisen und Rinnen würden jährlich kleiner. Der Salzsteig bzw dessen Erhaltung habe daher überhaupt keinen Einfluss darauf. Überdies sei die jagdlich notwendige Tätigkeit nicht bewilligungspflichtig im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes, allein schon wegen der Geringfügigkeit des Ausmaßes. Als unrichtig werde überdies die von der Behörde römisch eins. Instanz angenommene Fläche im Ausmaß von ca 1.000 m2 (2 Abschnitte mit jeweils 50 m Länge und ca 10 m Breite) angefochten. Sogar der Forstfachmann spreche ausdrücklich davon, dass „Latschen flächig in einem Streifen von ca 10 m Breite herausgeschnitten“ worden seien. Auch darüber fehle jede Erhebungstätigkeit im Verfahren römisch eins. Instanz, das also in allen Belangen mangelhaft geblieben sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat im vorliegenden Fall am 08.04.2010 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Berufungswerber auch der forstfachliche Amtsachverständige DI Dr. H. G. von der Bezirksforstinspektion Steinach geladen wurde.
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als erwiesen fest:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass vom Berufungswerber im Bereich der Gp 1330, KG M., Latschenschlägerungen vorgenommen wurden. Dieser Sachverhalt wurde der Behörde mit Schreiben vom 15.09.2009 durch den Waldaufseher der Gemeinde M. mitgeteilt.
Konkret wurden dabei im Bereich zwischen 3 Erosionsrinnen 2 streifenförmige Schlägerungen im Ausmaß von ca 50 m Länge und ca 10 m Breite vorgenommen. Das Ausmaß dieser Schlägerungen ergibt sich auch aus vom Amtssachverständigen angefertigten Lichtbildaufnahmen, welche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.04.2010 erörtert wurden.
Zur Frage, inwiefern es sich im gegenständlichen Bereich um eine Kampfzone des Waldes handelt, hat der forstfachliche Amtsachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.04.2010 zu Protokoll gegeben, dass das Gebiet, in welchem die Maßnahmen gesetzt wurden, sich folgendermaßen beschreiben lässt:
Unterhalb des Gebietes, in welchem die Schlägerungen erfolgt sind, verläuft erkennbar ein Wald, ein Mischwald bestehend aus Fichten, Latschen und Lärchen, an welchem die Latschenfelder, welche von Schotterreisen unterbrochen sind, angrenzen. Das Ende dieser Latschenfelder, welche an den Felsen angrenzen, ist die Baumgrenze. Der Kampf besteht darin, dass sich die Latschen gegen die Schotterreisen durchsetzen müssen. Dies auch deshalb, weil bei diesen Schottereisen immer wieder Material nachkommt und sich der Latschenwald quasi als Erosionsschutz dagegen stemmt.
Diese Aussagen hat der forstfachliche Amtsachverständige anhand von Lichtbildaufnahmen verdeutlicht, welche von ihm nach Durchführung der Maßnahmen angefertigt wurden. Weiters hat bereits die Erstbehörde Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1969 und 1973 sowie aktuelle Luftbildaufnahmen eingeholt, welche ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurden.
Insgesamt ist auf Grund dieser Ausführungen des Amtsachverständige, welche schlüssig und nachvollziehbar waren und im Übrigen vom Vertreter des Berufungswerber auch nicht in Zweifel gezogen wurden, davon auszugehen, dass von einer Kampfzone des Waldes auszugehen ist (vgl dazu die Ausführungen bei den rechtlichen Erwägungen).Insgesamt ist auf Grund dieser Ausführungen des Amtsachverständige, welche schlüssig und nachvollziehbar waren und im Übrigen vom Vertreter des Berufungswerber auch nicht in Zweifel gezogen wurden, davon auszugehen, dass von einer Kampfzone des Waldes auszugehen ist vergleiche dazu die Ausführungen bei den rechtlichen Erwägungen).
Zum Umfang der Maßnahmen hat der Amtsachverständige ausgeführt, dass jedenfalls von einer Entfernung des Bewuchses auszugehen ist. Der Amtsachverständige hat diese Entfernung in die Nähe der Rodung gestellt. Außerdem hat der Amtsachverständige im Rahmen der Verhandlung festgehalten, dass eine Latsche nicht wie ein Laubholz wieder ausschlagen kann. Es muss daher die entstandene Lücke vielmehr durch einen Anschlussbewuchs durch bestehende Pflanzen oder durch neu aufgezogene bzw hinzugekommene entstehen. Ein „auf Stock Schneiden“ gibt es bei Latschen nicht.
Zwar wurde vom Amtsachverständigen bestätigt, dass sich die geschlagenen Lücken aller Wahrscheinlichkeit nach wieder schließen werden. Dies wird allerdings nach den Ausführungen des Amtsachverständigen mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen, wozu er sich auf Erfahrungswerte in diesem Gebiet aus Latschennutzungen bezogen hat, welche bereits in der Zeit vor dem 2. Weltkrieg erfolgt sind. Schon alleine aus diesem Grund kann die Behauptung des Berufungswerbers, dass derartige Maßnahmen alle 8 bis 10 Jahre erforderlich seien, nicht nachvollzogen werden.
Weiters ist der Amtsachverständige zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die Bereiche zwischen Erosionsrinnen befinden, eine erhöhte Erosionsgefahr besteht bzw durch die getroffene Maßnahme die Erosionsgefahr weiter erhöht wurde.
Schließlich wird noch festgehalten, dass das Grundstück mit der Nummer XY in der KG M. die Nutzungsart „Wald“ aufweist.
In rechtlicher Hinsicht folgt:
Unter der Kampfzone des Waldes ist gemäß § 2 Abs 2 Forstgesetz 1975 die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.Unter der Kampfzone des Waldes ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Forstgesetz 1975 die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
Gemäß § 25 Abs 2 Forstgesetz 1975 bedarf eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs 2 lit b Forstgesetz 1975 zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im Sinne des § 4 Forstgesetz 1975 zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs 2 lit b Forstgesetz 1975 zukommt.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Forstgesetz 1975 bedarf eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Forstgesetz 1975 zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im Sinne des Paragraph 4, Forstgesetz 1975 zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, Forstgesetz 1975 zukommt.
Die Zone, in welcher die gegenständlichen Maßnahmen gesetzt wurden, befindet sich zwischen der natürlichen Baumgrenzen und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses. Die Fläche ist daher im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 2 FG 1975 als Kampfzone des Waldes anzusprechen. Durch die getroffene Maßnahme wurde der Bewuchs in einem Ausmaß von ca 1.000 m2 in der Kampfzone des Waldes entfernt. Diese Entfernung kann nicht nur als vorübergehende Verringerung des Bewuchses im Sinne des § 25 Abs 2 FG 1975 verstanden werden, da beim Umschneiden von Latschen insofern kein umgehendes selbständiges Schließen der entstandenen Lücke erwartet werden kann, als dass diese Pflanzen, anders als diverse Laubbaumarten, nicht selbständig wieder austreiben.Die Zone, in welcher die gegenständlichen Maßnahmen gesetzt wurden, befindet sich zwischen der natürlichen Baumgrenzen und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses. Die Fläche ist daher im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, FG 1975 als Kampfzone des Waldes anzusprechen. Durch die getroffene Maßnahme wurde der Bewuchs in einem Ausmaß von ca 1.000 m2 in der Kampfzone des Waldes entfernt. Diese Entfernung kann nicht nur als vorübergehende Verringerung des Bewuchses im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, FG 1975 verstanden werden, da beim Umschneiden von Latschen insofern kein umgehendes selbständiges Schließen der entstandenen Lücke erwartet werden kann, als dass diese Pflanzen, anders als diverse Laubbaumarten, nicht selbständig wieder austreiben.
Der Gesetzgeber spricht in § 25 Abs 2 Forstgesetz 1975 von einer nicht nur vorübergehenden Verringerung des Bewuchses. Wie sich aus den Ausführungen des beigezogenen Amtsachverständigen ergibt, ist im vorliegenden Fall aus forstfachlicher Sicht bei der Frage, ob eine Verringerung des Bewuchses vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine Nutzungsmaßnahme gesetzt wurde, derzufolge es zu einer Verringerung des Bewuchses kommt oder eben Bewuchs als solcher entfernt wird, worin der Sachverständige eine Nähe zur Rodung erkannt hat. Insofern ist der Unterschied zwischen einer Verringerung des Bewuchses und einer Entfernung so zu verstehen, als dass bei einer Verringerung des Bewuchses dieser auch nach Umsetzung des Vorhabens grundsätzlich am Standort erhalten bleibt. Demgegenüber wir bei einer Entfernung des Bewuchses der Standort vom Bewuchs befreit.Der Gesetzgeber spricht in Paragraph 25, Absatz 2, Forstgesetz 1975 von einer nicht nur vorübergehenden Verringerung des Bewuchses. Wie sich aus den Ausführungen des beigezogenen Amtsachverständigen ergibt, ist im vorliegenden Fall aus forstfachlicher Sicht bei der Frage, ob eine Verringerung des Bewuchses vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine Nutzungsmaßnahme gesetzt wurde, derzufolge es zu einer Verringerung des Bewuchses kommt oder eben Bewuchs als solcher entfernt wird, worin der Sachverständige eine Nähe zur Rodung erkannt hat. Insofern ist der Unterschied zwischen einer Verringerung des Bewuchses und einer Entfernung so zu verstehen, als dass bei einer Verringerung des Bewuchses dieser auch nach Umsetzung des Vorhabens grundsätzlich am Standort erhalten bleibt. Demgegenüber wir bei einer Entfernung des Bewuchses der Standort vom Bewuchs befreit.
Die Grenze zwischen der Verringerung und Entfernung ergibt sich im vorliegenden Fall auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen daraus, dass sich die Lücke erst durch einen Anschlussbewuchs durch bestehende Pflanzen oder durch neu aufgezogene bzw hinzugekommene wieder schließen wird, zumal abgeschnittene Latschen nicht selbständig wieder austreiben.
Auch das Kriterium des Vorübergehenden ist insofern zu relativieren, als dass sich Verhältnisse in der freien Natur grundsätzlich niemals statisch darstellen; insofern darf bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme vorübergehende oder dauerhafte Folgen nach sich zieht, kein allzu enger zeitlicher Kontext gefordert werden. Vielmehr ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es nach den Ausführungen des Amtsachverständigen mehrere Jahrzehnte dauern wird, bis die entstandene Lücke wieder geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme jedenfalls nicht als vorübergehend im Sinn des § 25 Abs 2 FG 1975 zu verstehen.Auch das Kriterium des Vorübergehenden ist insofern zu relativieren, als dass sich Verhältnisse in der freien Natur grundsätzlich niemals statisch darstellen; insofern darf bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme vorübergehende oder dauerhafte Folgen nach sich zieht, kein allzu enger zeitlicher Kontext gefordert werden. Vielmehr ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es nach den Ausführungen des Amtsachverständigen mehrere Jahrzehnte dauern wird, bis die entstandene Lücke wieder geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Maßnahme jedenfalls nicht als vorübergehend im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, FG 1975 zu verstehen.
In Summe war auf Grund dieser Überlegungen im vorliegenden Fall von einer bewilligungspflichtigen Entfernung des Bewuchses auszugehen, zumal es sich ja auch laut Eintragung im Grundbuch grundsätzlich um Wald und nicht etwa um eine Alpe bzw um landwirtschaftlich genutztes Gebiet handelt.
Soweit der Berufungswerber an mehreren Stellen vorbringt, dass die Maßnahme aus jagdlicher Sicht notwendig sei und deshalb nach forstrechtlichen Bestimmungen nicht verboten sein könne, so wird dazu ausdrücklich festgehalten, dass die betreffende Bestimmung grundsätzlich eine Genehmigungspflicht für derartige Maßnahmen vorsieht. Regelungsinhalt der Vorschrift ist sohin nicht, dass diese Maßnahmen generell verboten wären, sondern ist vielmehr im Einzelfall im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens klarzustellen, ob die Interessen, welche für das beantragte Vorhaben sprechen, überwiegen oder den forstlichen Interessen überragende Bedeutung zukommt.
Insofern war auch die Einholung eines jagdlichen Gutachtens zum Beweis der jagdlichen Notwendigkeit der vom Berufungswerber gesetzten Maßnahmen entbehrlich, konnte dieser Umstand doch an der grundsätzlichen Genehmigungspflicht der Maßnahme nichts ändern, sondern wäre diesem Aspekt nur in einem allfälligen Genehmigungsverfahren Bedeutung zugekommen. Dies ist aber nicht Gegenstand der hier zu beantwortenden Fragen.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das durchgeführte Verfahren gezeigt hat, dass vom Berufungswerber bzw in dessen Namen Maßnahmen im Ausmaß von ca 1.000 m2 in der Kampfzone des Waldes gesetzt wurden. Dabei wurde Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert, sondern entfernt. Der Berufungswerber konnte dafür keine Ausnahmegenehmigung vorweisen. Die Übertretung steht sohin in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Berufungswerber hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargetan, weshalb ihn an der Übertretung kein Verschulden treffen sollte. Zumal auch keinerlei Hinweise für einen entschuldbaren Rechtsirrtum vorliegen, dazu wurde im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Vorbringen erstattet, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Begründung der Strafhöhe hat die Erstbehörde festgehalten, dass der Unrechtsgehalt der betreffenden Verwaltungsübertretung nicht unerheblich sei. Durch die Festlegung forstrechtlicher Genehmigungspflichten, insbesondere für derart sensible Bereiche wie die Kampfzone des Waldes, soll sichergestellt werden, dass Maßnahmen mit potenziellen Auswirkungen auf die Schutzinteressen erst nach vorheriger behördlicher Prüfung der gesetzlichen Zulässigkeit durchgeführt werden. Indem der Berufungswerber genehmigungslos gehandelt hat, habe er diesen dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienenden staatlichen Interessen zuwidergehandelt. Weiters ist die Erstbehörde von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise ausgegangen, dies deshalb, da von einem langjährigen Jagdpächter erwartet werden könne, dass er sich mit den einschlägigen Bestimmungen, wozu auch das Forstgesetz zu zählen sei, vertraut gemacht habe bzw sich machen müsse.
Dem gegenüber geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hier noch von einer fahrlässigen, wenn auch grob fahrlässigen, Begehungsweise aus. Beim bedingten Vorsatz müsste dem Berufungswerber nachgewiesen werden, dass er zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hat, dass er gegen eine Bestimmung des Forstgesetzes verstößt.
Im Gegensatz dazu handelt derjenige noch fahrlässig, welcher die Verwirklichung eines Deliktes zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, dass der Erfolg nicht hergestellt wird. Dass der Berufungswerber tatsächlich bedingt vorsätzlich gehandelt hätte, kann im vorliegenden Fall nicht erwiesen werden, weshalb im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers von einer nur fahrlässigen Begehungsweise auszugehen war.
Weiters führt die Erstbehörde aus, dass Milderungsgründe keine vorgelegen waren, erschwerend hat sie allerdings gewertet, dass der Berufungswerber bereits mehrfach wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden sei.
Das Register über die Verwaltungsvorstrafen des Berufungswerbers weist tatsächlich bereits mehrere Einträge auf. Allerdings ist nicht erkennbar, dass der Berufungswerber bereits wegen einer, einschlägigen, Übertretung nach dem Forstgesetz bestraft worden wäre. Insofern kann ihm der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung nicht zur Last gelegt werden.
Weiters führt die Erstbehörde aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe die Geldstrafe bei einer möglichen Höchststrafe von Euro 7.270,00 im untersten Bereich festgesetzt wurde. Die Höhe der Geldstrafe erscheine jedoch auch bei angenommenen niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowohl schuld- als auch tatangemessen. Weiters führt sie aus, dass die Verhängung der Geldstrafe sowohl aus general- als auch insbesondere spezialpräventiven Gründen für notwendig erachtet werde.
Abweichend von diesen Feststellungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zunächst davon aus, dass beim Berufungswerber keine niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen, da es sich beim Berufungswerber um einen Jagdpächter handelt. So ist davon auszugehen, dass derjenige, welcher über ausreichend Mittel zur Anpacht einer Jagd verfügt, jedenfalls über gute Einkommensverhältnisse verfügt. Außerdem ist im vorliegenden Fall nicht nur von einem nicht unerheblichen, sondern von einem hohen Unrechtsgehalt auszugehen. Dieser hohe Unrechtsgehalt ergibt sich insbesondere aus der vom Amtsachverständigen festgestellten verstärkten Erosionsgefahr in einer besonders sensiblen Vegetationsstufe. Der Amtsachverständige hat schon in seiner Stellungnahme vom 22.10.2009 festgehalten, dass dem Latschenbestand eine wichtige Erosions- und Bodenschutzfunktion zukommt. Korrespondierend damit bestimmt § 1 Abs 2 Z 1 FG 1975, dass Ziel dieses Bundesgesetzes ua auch die Erhaltung des Waldbodens ist. Diese vom Amtssachverständigen explizit festgestellte Gefährdung war daher auch bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.Abweichend von diesen Feststellungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zunächst davon aus, dass beim Berufungswerber keine niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen, da es sich beim Berufungswerber um einen Jagdpächter handelt. So ist davon auszugehen, dass derjenige, welcher über ausreichend Mittel zur Anpacht einer Jagd verfügt, jedenfalls über gute Einkommensverhältnisse verfügt. Außerdem ist im vorliegenden Fall nicht nur von einem nicht unerheblichen, sondern von einem hohen Unrechtsgehalt auszugehen. Dieser hohe Unrechtsgehalt ergibt sich insbesondere aus der vom Amtsachverständigen festgestellten verstärkten Erosionsgefahr in einer besonders sensiblen Vegetationsstufe. Der Amtsachverständige hat schon in seiner Stellungnahme vom 22.10.2009 festgehalten, dass dem Latschenbestand eine wichtige Erosions- und Bodenschutzfunktion zukommt. Korrespondierend damit bestimmt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, FG 1975, dass Ziel dieses Bundesgesetzes ua auch die Erhaltung des Waldbodens ist. Diese vom Amtssachverständigen explizit festgestellte Gefährdung war daher auch bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.
Obgleich daher im vorliegenden Fall nicht von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen ist und auch der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht herangezogen werden kann, ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol dennoch der Auffassung, dass die ausgesprochene Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist und insofern auch nicht herabzusetzen war (vgl dazu etwa auch die E des VwGH vom 18.10.2007, Zahl 2006/09/0031, wonach die Berufungsbehörde gegen das Verschlechterungsverbot insbesondere auch dann nicht verstößt, wenn sie im Rahmen der gemäß § 66 Abs 4 AVG vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen trotz Wegfall eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritt eines Milderungsgrundes begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Behörde erster Instanz).Obgleich daher im vorliegenden Fall nicht von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen ist und auch der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht herangezogen werden kann, ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol dennoch der Auffassung, dass die ausgesprochene Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist und insofern auch nicht herabzusetzen war vergleiche dazu etwa auch die E des VwGH vom 18.10.2007, Zahl 2006/09/0031, wonach die Berufungsbehörde gegen das Verschlechterungsverbot insbesondere auch dann nicht verstößt, wenn sie im Rahmen der gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen trotz Wegfall eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritt eines Milderungsgrundes begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Behörde erster Instanz).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angesprochene Gesetzesbestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
nicht, nur, vorübergehende, Verringerung, des, Bewuchses; Entfernung, des, BewuchsesZuletzt aktualisiert am
09.06.2010