Entscheidungen zu § 2 Abs. 2 ForstG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2002/10/9 7Ob218/02p

Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft, deren "südlichste Ecke" an die "nördlichste Ecke" der - höher gelegenen - Liegenschaft angrenzt, die den beiden Beklagten je zur Hälfte gehört. Entlang der östlichen Grenze der Liegenschaft der Beklagten verläuft ein kleiner Bach (der sogenannte Wildbach), der in seinem weiteren Verlauf im Bereich der Liegenschaft der Kläger verrohrt wurde und dort also unterirdisch weiter geführt wird. Die Kläger ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.10.2002

TE OGH 1984/11/27 2Ob569/83

Der Kläger stellte den Urteilsantrag, den Beklagten zu verpflichten, "mittels Durchführung geeigneter Sanierungsmaßnahmen jenen Zustand herzustellen, daß künftige Felsaustritte aus seinem Grundstück 838/5 KG G vermieden werden". Hiezu brachte er vor, sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück 379/14 KG A grenze an das vorgenannte tieferliegende und zur Grundstücksgrenze hin eine Steilböschung aufweisende Grundstück des Beklagten. An dieser aus Konglomeratstein bestehenden Steilböschu... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.11.1984

TE OGH 1968/11/13 7Ob215/68

Die Erstbeklagte, die F.-Straße AG., ließ durch die Zweit- und Drittbeklagten, die eine Arbeitsgemeinschaft bildeten, u. a. das Baulos "P.-graben" der F.-Bundesstraße durchführen. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses in R. Nr. 2. Dieses Haus steht auf der westlichen Talseite des T.-Tals gegenüber dem P.-graben, der ein Lawinenstrich ist. Die F.-Straße verläuft annähernd in gleicher Höhe wie die Gebäude des Klägers auf der östlichen Talseite. Der Kläger stellte zunächst das Hauptbege... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.11.1968

RS OGH 1968/11/13 7Ob215/68, 5Ob272/70, 2Ob569/83, 7Ob218/02p, 1Ob24/12d

Norm: ABGB §364 AForstG 1852 §2 Abs2ForstG 1852 §19
Rechtssatz: Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar gegen von außen (also nicht "von dessen Grund") entstehende Einwirkungen geschützt ist. Es bestehen aber zahlreiche Vorschriften, kraft deren ein Grundeigentümer seinen Besitz nur auf solche Art benützen darf, daß andere gegen Naturereignisse geschützt werden. Hiezu gehör... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.11.1968

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