RS OGH 1968/11/13 7Ob215/68, 5Ob272/70, 2Ob569/83, 7Ob218/02p, 1Ob24/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1968
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Norm

ABGB §364 A
ForstG 1852 §2 Abs2
ForstG 1852 §19

Rechtssatz

Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar gegen von außen (also nicht "von dessen Grund") entstehende Einwirkungen geschützt ist. Es bestehen aber zahlreiche Vorschriften, kraft deren ein Grundeigentümer seinen Besitz nur auf solche Art benützen darf, daß andere gegen Naturereignisse geschützt werden. Hiezu gehören die Bestimmungen über die Bannlegung von Wäldern und die Genehmigungspflicht der Schlägerung (vgl § 2 Abs 2 ForstG 1852 idF von § 86 Abs 1 Z 1 ForstrechtsbereinigungsG 1962) letztere zB wegen Vermeidung von Lawinengefahr.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 215/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 7 Ob 215/68
    Veröff: EvBl 1969/116 S 179 = LwBetr 1969,203 = SZ 41/150
  • 5 Ob 272/70
    Entscheidungstext OGH 02.12.1970 5 Ob 272/70
    nur: Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar gegen von außen (also nicht "von dessen Grund") entstehende Einwirkungen geschützt ist. (T1)
  • 2 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 569/83
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Schutz des Eigentümers des höher gelegenen Grundstückes gegenüber dem Nachbarn vor Schäden, welche aus den von Naturereignissen bzw Naturvorgängen verursachten Geländeabtragungen am tieferliegenden Nachbargrundstück entstehen. (T2) Veröff: SZ 57/187
  • 7 Ob 218/02p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 218/02p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Schutz des Eigentümers des tiefer liegenden Grundstücks gegenüber dem Nachbarn vor Schäden, die aus der von Naturvorgängen verursachten Verschlammung eines durch beide Grundstücke fließenden Wildbaches entstehen. (T3)
  • 1 Ob 24/12d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 24/12d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0037997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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