Begründung: Die klagende Waldeigentümerin und Eigentümerin zweier Eigenjagdreviere nahm das Land Steiermark aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung wegen Wildschäden in ihrem Forst auf Zahlung von 170.839,04 S sA sowie auf Feststellung der Haftung für alle weiteren derzeit noch nicht ziffernmäßig festlegbaren Wildschäden, welche ihre Ursache in einem vor Klagseinbringung (31.Dezember 1987) liegenden Zeitpunkt haben, in Anspruch. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §16 Abs2 litcstmk JagdG 1954 §56 Abs1stmk JagdG 1986 §61
Rechtssatz:
Eine Verpflichtung zum amtswegigen Einschreiten besteht jedenfalls dann, wenn eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 lit.c Forstgesetz vorliegt und der Bewuchs somit offenbar einer "flächenhaften Gefährdung" durch die Wildhege ausgesetzt ist (so schon 1 Ob 17/92). Eine Verpflichtung zum amtswegigen Einschreiten besteht jedenfalls dann, wenn ei... mehr lesen...