Begründung: Die klagende Waldeigentümerin und Eigentümerin zweier Eigenjagdreviere nahm das Land Steiermark aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung wegen Wildschäden in ihrem Forst auf Zahlung von 170.839,04 S sA sowie auf Feststellung der Haftung für alle weiteren derzeit noch nicht ziffernmäßig festlegbaren Wildschäden, welche ihre Ursache in einem vor Klagseinbringung (31.Dezember 1987) liegenden Zeitpunkt haben, in Anspruch. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §16
Rechtssatz:
§ 16 ForstG bestimmt weder für die Gefährdungsintensität noch für die gefährdete Waldfläche Mindestgrößen. Die vollziehenden Behörden haben sich um eine für alle Verursacher objektiv gleiche Ermessensübung zu bemühen, die an den Grundsätzen des § 12 ForstG und an der Art der spezifischen Gefahr zu orientieren ist. Paragraph 16, ForstG bestimmt weder für die Gefährdungsintensität noch für die gefährd... mehr lesen...