RS OGH 1996/6/25 1Ob1008/96

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

ForstG 1975 §16

Rechtssatz

§ 16 ForstG bestimmt weder für die Gefährdungsintensität noch für die gefährdete Waldfläche Mindestgrößen. Die vollziehenden Behörden haben sich um eine für alle Verursacher objektiv gleiche Ermessensübung zu bemühen, die an den Grundsätzen des § 12 ForstG und an der Art der spezifischen Gefahr zu orientieren ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1008/96
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 1008/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105653

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB01008_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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