Entscheidungen zu § 1 Abs. 4 ForstG

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RS UVS Kärnten 2001/07/23 KUVS-1438/4/2000

Rechtssatz: Als unmittelbarer Betrieb einer Eisenbahn kann nur die Verkehrsabwicklung selbst verstanden werden, während Hilfseinrichtungen (etwa Stromzuleitungen, Umspannwerke, usw.) dem mittelbaren Betrieb zuzuordnen sind.  Aus dem Inhalt des § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz kann die Abgrenzung des § 1 Abs. 4 lit e ForstG 1975 dahin vorgenommen werden, dass Flächen, deren forstlicher Bewuchs eine Gefährdung der regelmäßigen und sicheren Betriebsführung einschließlich der freien Sicht auf Signa... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.07.2001

RS UVS Oberösterreich 1995/04/24 VwSen-200146/3/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch di... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.04.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/04/12 VwSen-200135/6/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch die nachfolgende Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.04.1995

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