Entscheidungen zu § 1 Abs. 3 ForstG

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Steiermark 1995/08/24 30.10-190/94

Rechtssatz: Eine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG liegt im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit nicht vor, wenn Schotter seit mehr als 15 Jahren auf einem kleinen, infolge felsigem Untergrund seit jeher unbestockten Teil entlang einer Forststraße auf einer Fläche von maximal 200 m2 zu ausschließlich oder deutlich überwiegenden Zwecken des Forstbetriebes, nämlich zur (notwendigen) Sanierung dieser Bringungsanlage, abgebaut wird. Der nach § 1 Abs 3 ForstG (für die Beibehaltung der Waldeigenschaft dieses... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 24.08.1995

RS UVS Kärnten 1995/07/07 KUVS-1228/9/94

Rechtssatz: Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs 1 des Forstgeseztes 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von kleinen Besitzern aufweist, eine mit den Ziele... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.07.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/04/24 VwSen-200146/3/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch di... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.04.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/04/12 VwSen-200135/6/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch die nachfolgende Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.04.1995

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