Norm: AHG §1 Abs1 AAHG §1 Abs3 AFMABG idF BGBl I 2002/45 Abs1 Abs1FMABG idF BGBl I 2005/33 §3 Abs1
Rechtssatz: Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschli... mehr lesen...