RS OGH 2006/3/7 1Ob257/05h

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Veröffentlicht am 07.03.2006
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Norm

AHG §1 Abs1 A
AHG §1 Abs3 A
FMABG idF BGBl I 2002/45 Abs1 Abs1
FMABG idF BGBl I 2005/33 §3 Abs1

Rechtssatz

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120709

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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