Rechtssatz
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120709Im RIS seit
06.04.2006Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020