IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der M. S., des E. I., des K. I., der A. I. und des Ib. I., alle vertreten durch Rechtsanwältin, gemäß § 88 Abs. 2 SPG wegen Verletzung subjektiver Rechte ihres Angehörigen U. I. durch Unterlassung geeigneter und zur Verfügung stehender Maßnahmen zum Schutz des Lebens dieses Angehörigen, sodass die Ermordung des U. I. am 13.1.2009 in Wien trotz den deutlichen Hinweisen seit dem Jun... mehr lesen...