Begründung: Die Streitteile vertreiben Fenster jeweils mit der Bezeichnung „A*****-Fenster“. Die Klägerin begehrte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, den Beklagten zu verbieten, die von ihnen angebotenen und vertriebenen - nicht von der Klägerin stammenden - „A*****“-Fenster wahrheitswidrig als Spitzenprodukte auf dem österreichischen Markt zu bezeichnen und insbesondere über diese Fenster zu behaupten: „Top-Qualität“; „Ein Produkt von höchster Qualität“; „Immer am neueste... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2cUWG §2 Abs1 Z2 D1UWG §2a Abs1
Rechtssatz: Seit der UWG-Novelle 2007 wird vergleichende Werbung - wie auch Werbung mit einer Spitzenstellung - am Tatbestand des § 2 Abs1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) gemessen. Sie ist gemäß §2a Abs 1 UWG idgF zulässig, wenn sie nicht gegen § 2 UWG idgF verstößt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...