Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Seit der UWG-Novelle 2007 wird vergleichende Werbung - wie auch Werbung mit einer Spitzenstellung - am Tatbestand des § 2 Abs1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) gemessen. Sie ist gemäß §2a Abs 1 UWG idgF zulässig, wenn sie nicht gegen § 2 UWG idgF verstößt.Seit der UWG-Novelle 2007 wird vergleichende Werbung - wie auch Werbung mit einer Spitzenstellung - am Tatbestand des Paragraph 2, Abs1 Ziffer 2, UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) gemessen. Sie ist gemäß §2a Absatz eins, UWG idgF zulässig, wenn sie nicht gegen Paragraph 2, UWG idgF verstößt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AlleinstellungswerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124071Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021