Norm: UWG §14 Abs1 B1
Rechtssatz: Wird ein Geschäftszweig ausgegliedert, so ist die ausgliedernde Gesellschaft für Wettbewerbsverstöße nicht aktiv legitimiert, die nur den ausgegliederten Geschäftszweig direkt betreffen. Die ausgliedernde Gesellschaft ist als Gesellschafterin der ausgegliederten Gesellschaft bloße Kapitalgeberin. Entscheidungstexte 4 Ob 174/04y Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...