Norm: UWG §1 C12UWG §1 Abs5 C12UWG §2aUWG §2 Abs5 A4
Rechtssatz: § 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt. ... mehr lesen...
Norm: EO §389 IEO §389 VAUWG §1 Abs5 C12UWG §7 E2UWG §2 C2aUWG §2 C2c
Rechtssatz: Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. Auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung handelt es sich nicht um eine allgemeine Umkehrung der Beweislast, sondern nur um besondere Fälle zu berücksichtigender Beweisschwierigkeiten, doch ist der Kläger jedenfalls insofern von seiner Beweispflicht nicht befreit, als ... mehr lesen...