Entscheidungen zu § 71 Abs. 1 ChemG 1996

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 2001/02/06 KUVS-128-132/2/2001

Rechtssatz: Wer als Obmann einer Wirtschaftsgenossenschaft gesundheitsschädliche Produkte auf den Verkaufsflächen des Genossenschaftsbetriebes in Selbstbedienung ohne der gut sicht- und lesbaren Aufschrift "Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren- und Warnhinweise beachten!" zum Verkauf anbietet, ist objektiv verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter iSd § 6 Abs. 1 StGB nur dann v... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 06.02.2001

RS UVS Oberösterreich 2000/07/08 VwSen-221704/2/Gf/Km

Rechtssatz: Gemäß § 71 Abs.1 Z.4 iVm § 17 Abs.2 ChemG und iVm § 5 Abs.1 LMVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 200.000 S zu bestrafen, der Zubereitungen, in denen aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel mit einem die in § 4 LMVO festgelegten Grenzwerte übersteigenden Masseanteil enthalten sind, für andere als für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzt; mit Ausnahme von Klebstoffen ist jedoch der Abverkauf solcher Zubereitungen auch... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.07.2000

RS UVS Kärnten 2000/06/08 KUVS-924/7/99

Rechtssatz: Kommt der Beschuldigte trotz schriftlicher Aufforderung des Amtes der Kärntner Landesregierung seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Bezug auf die Menge der im Jahre 1997 erworbenen und verwendeten lösungsmittelhaltigen Zubereitungen sowie hinsichtlich der Entsorgungsweise der anfallenden Holzabfälle innerhalb der festgesetzten Fristen, das waren der 12.6.1998 bzw. 16.10.1998, zumindest bis 16.10.1998 nicht nach, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sch... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.06.2000

RS UVS Kärnten 1998/10/19 KUVS-97-110/7/98

Rechtssatz: Wer es unterläßt Verkaufsflächen, an denen bestimmte "gefährliche" Waren in Selbstbedienung feilgehalten werden, mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift: "Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren und Warnhinweise beachten!" zu kennzeichnen und ohne entsprechende Kennzeichnung gefährliche Zubereitungen durch Feilbieten zum Verkauf in Verkehr setzt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.10.1998

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