RS UVS Kärnten 2001/02/06 KUVS-128-132/2/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2001
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Rechtssatz

Wer als Obmann einer Wirtschaftsgenossenschaft gesundheitsschädliche Produkte auf den Verkaufsflächen des Genossenschaftsbetriebes in Selbstbedienung ohne der gut sicht- und lesbaren Aufschrift "Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren- und Warnhinweise beachten!" zum Verkauf anbietet, ist objektiv verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter iSd § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles auch zumutbar war, sie tatsächlich aufzuwenden. Ist davon auszugehen, dass die Anzeige über Rechtswidrigkeiten im Verkaufslokal der Genossenschaft, die der Behörde im Übrigen seit Jahren bekannt waren, am 27.3.2000 erfolgte, der Beschuldigte jedoch im Zuge der Generalversammlung erst am 26.3.2000 zum Obmann gewählt wurde, kann auch von einem sorgfältigen Kaufmann nach Übernahme einer verantwortlichen Funktion nicht erwartet werden, innerhalb weniger Stunden das gesamte Warensortiment eines Verkaufsgeschäftes zu überprüfen und allfällige Missstände abzustellen. Den Beschuldigten trifft somit an der Verwirklichung der festgestellten objektiv strafbaren Handlungen bzw. Unterlassungen kein subjektiv vorwerfbares Verschulden. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verantwortlicher, Genossenschaft, Genossenschaftsobmann, Obmann, Verantwortlichkeit, Kaufmann, kaufmännische Sorgfalt, Kaufmannssorgfalt, Warensortiment, Zumutbarkeit, subjektive Verantwortung, Verkaufsgeschäftmissstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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