Entscheidungen zu § 2 Abs. 5 ChemG 1996

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RS UVS Kärnten 1994/11/28 KUVS-1701-1703/5/93

Rechtssatz: Wer nachstehende Waren zum Verkauf anbietet und somit in Verkehr bringt, das Produkt "Cooling System Fast Flash" der Firma A; das Produkt "Diesel Combustion Improver" der Firma B, obwohl gefährliche Stoffe nur mit dem Andreaskreuz versehen, und keine weiteren Kennzeichnungsmerkmale angebracht waren; das Produkt "Unterschutzspray" der Firma C nur mit der Aufschrift "brennbar" anstelle "entzündlich" versehen, falsch gekennzeichnet sowie in Selbstbedienung das als mindergiftige Zu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.11.1994

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