RS UVS Kärnten 1994/11/28 KUVS-1701-1703/5/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1994
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Rechtssatz

Wer nachstehende Waren zum Verkauf anbietet und somit in Verkehr bringt, das Produkt "Cooling System Fast Flash" der Firma A; das Produkt "Diesel Combustion Improver" der Firma B, obwohl gefährliche Stoffe nur mit dem Andreaskreuz versehen, und keine weiteren Kennzeichnungsmerkmale angebracht waren;

das Produkt "Unterschutzspray" der Firma C nur mit der Aufschrift "brennbar" anstelle "entzündlich" versehen, falsch gekennzeichnet sowie in Selbstbedienung das als mindergiftige Zubereitung eingestufte Produkt "Total frostfrei, 1 Liter" ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung der Verkaufsfläche - "Achtung, mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen. Gesundheitsschädlich.  Die auf der  Verpackung angegebenen Hinweise sind zu beachten.", macht sich verwaltungsstrafrechtlich nach dem Chemikaliengesetz verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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