Norm: BStG §8 Abs1BStG §9 Abs1
Rechtssatz: Träger der Straßenbaulast ist bei Bundesstraßen gemäß § 5 des BStG 1948 der Bund, weil diesem die Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen obliegt. Durch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen gemäß § 6 Abs 2 werden die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast, sie haften daher für Schäden wegen des mangelhaften Zustandes einer Ortsdurchfahrt nur, wenn ihnen deren Erhaltung gemäß § 6 Abs 3 des... mehr lesen...