Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 BStG 1971

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1976/4/27 4Ob537/76

Norm: BStG §8 Abs1BStG §9 Abs1
Rechtssatz: Träger der Straßenbaulast ist bei Bundesstraßen gemäß § 5 des BStG 1948 der Bund, weil diesem die Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen obliegt. Durch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen gemäß § 6 Abs 2 werden die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast, sie haften daher für Schäden wegen des mangelhaften Zustandes einer Ortsdurchfahrt nur, wenn ihnen deren Erhaltung gemäß § 6 Abs 3 des... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.04.1976

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