Norm
BStG §8 Abs1Rechtssatz
Träger der Straßenbaulast ist bei Bundesstraßen gemäß § 5 des BStG 1948 der Bund, weil diesem die Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen obliegt. Durch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen gemäß § 6 Abs 2 werden die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast, sie haften daher für Schäden wegen des mangelhaften Zustandes einer Ortsdurchfahrt nur, wenn ihnen deren Erhaltung gemäß § 6 Abs 3 des BStG 1948 übertragen wurde (RZ 1960,143). Auf den Fall war noch das BStG 1948 anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 5 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053494Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0040OB00537_7600000_002