RS OGH 1976/4/27 4Ob537/76

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Veröffentlicht am 27.04.1976
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Norm

BStG §8 Abs1
BStG §9 Abs1

Rechtssatz

Träger der Straßenbaulast ist bei Bundesstraßen gemäß § 5 des BStG 1948 der Bund, weil diesem die Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen obliegt. Durch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen gemäß § 6 Abs 2 werden die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast, sie haften daher für Schäden wegen des mangelhaften Zustandes einer Ortsdurchfahrt nur, wenn ihnen deren Erhaltung gemäß § 6 Abs 3 des BStG 1948 übertragen wurde (RZ 1960,143). Auf den Fall war noch das BStG 1948 anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 537/76
    Veröff: ZVR 1977/128 S 179

Schlagworte

RS wurde ursprünglich zu § 5 BStG 1948 erstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053494

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0040OB00537_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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