Norm: AußStrG §16 BIII2g BStG 1971 §20 Abs5 EisbEG §24 EisbEG §36 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005 BStG 1971 § 20 heute BStG 1971 § 20 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Norm: BStG §20 Abs5
Rechtssatz:
Der im Judikat 203 ausgesprochene
Rechtssatz: über die grundsätzliche Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt auch in Enteignungsfällen, in denen nach dem BStG zu verfahren ist.
Entscheidungstexte 6 Ob 206/59 Entscheidungstext OGH 23.09.1959 6 Ob 206/59 Vgl; Beisatz: Auch die Entscheidung... mehr lesen...
Norm: BStG §18 Abs1BStG §20 Abs5
Rechtssatz:
Die dem Außerstreitrichter durch das BStG übertragene Aufgabe erschöpft sich in der Festsetzung der für die Enteignung zu leistenden Entschädigung. Die Feststellung, ob der auf Grund dieser Festsetzung entstandenen Zahlungspflicht der Bundesstraßenverwaltung bereits geleistete Zahlungen entgegenstehen, fällt nicht in seinen Aufgabenkreis.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...