Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 9. 3. 1995 von ihren späteren Grundstücksnachbarn eine dreieckförmige Liegenschaft, auf der sich ein zweigeschossiges, unterkellertes, 6,2 x 6 m großes Wohngebäude befand. Im Hinblick auf die Größe und die Hanglage der Liegenschaft gestatteten ihr die Verkäufer, bis an die „nördliche" und „westliche" Grundgrenze zu bauen. Sie erklärten, in einem allfälligen Bauverfahren auf Einwendungen wegen Unterschreitung des „Nachbar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 7. 5. 1993 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau, die beklagte Partei als Eigentums- und Besitznachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches (Reichsbahn) schuldig zu erkennen, I.) im einzelnen nach Grundstücksnummern und EZ, zum Teil auch nach Gesamtflächen und enteigneten Grundflächen bezeichnete Grundstücke der KG Waldegg des Grundbuches Linz, die mit Enteignungserkenntnis I der Landeshaupt... mehr lesen...
Norm: BStG §17BStG §20 Abs1EisbEG §2EisbEG §20GBG §61 A
Rechtssatz: Ist der im Verwaltungsverfahren ergangene Enteignungsbescheid, somit der Titel für die bekämpfte Servitut, infolge Aufhebung des Bescheides weggefallen, also materiell unwirksam geworden, so ist der Tatbestand der Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG gegeben. Entscheidungstexte 4 Ob 516/96 Entscheidungstext OGH 26.02.19... mehr lesen...
Norm: BStG §17BStG §20 Abs1EisbEG §2EisbEG §20GBG §61 AVwGG §42 Abs3
Rechtssatz: Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit ist aber der Titel für die auf Grund des aufgehobenen Enteignungsbescheides v... mehr lesen...