Entscheidungsgründe: I. 1. Die Antragsteller sind nach ihren eigenen Vorbringen, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten außer Streit gestellt wurden, Eigentümer von Grundstücken, über welche die Straßentrasse verläuft, die durch die angefochtene Verordnung festgelegt wird. römisch eins. 1. Die Antragsteller sind nach ihren eigenen Vorbringen, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten außer Streit gestellt wurden, Eigentümer von Grundstücken,... mehr lesen...
Index: 96 Straßenbau96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Norm: B-VG Art18 Abs2Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt. Steinerkirchen an der Traun. Steinhaus und Wels, BGBl 464/1991 BStG 1971 §4 Abs1 BStG 1971 §4 Abs3 BStG 1971 §4 Abs5 BStG 1971 §14 Abs1 B-VG Art. 18 heute ... mehr lesen...