RS Vfgh 1993/6/24 V56/92, V57/92, V58/92, V59/92, V60/92, V61/92, V62/92, V63/92, V64/92, V65/92, V6

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt. Steinerkirchen an der Traun. Steinhaus und Wels, BGBl 464/1991
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §4 Abs3
BStG 1971 §4 Abs5
BStG 1971 §14 Abs1

Leitsatz

Abweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die A 8 Innkreis Autobahn; planerische Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgrund ausreichender Unterlagen über die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens

Rechtssatz

Abweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus und Wels, BGBl. 464/1991.

Soweit die Antragsteller Mängel im Anhörungsverfahren gemäß §4 Abs3 und Abs5 BStG 1971 rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dieses Verfahren den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge dem Gesetz gemäß abgewickelt wurde.

Wenn die Antragsteller weiters Divergenzen zwischen den gemäß §4 Abs5 BStG 1971 aufgelegten Planunterlagen und dem verordneten Trassenverlauf behaupten, sind sie nicht im Recht. Die in dem der angefochtenen Verordnung zugrundeliegenden Plan eingetragenen Straßenachsen und die Begrenzung des Bundesstraßenplanungsgebietes gemäß §14 Abs1 BStG 1971 stimmen vielmehr mit den aufgelegten Planunterlagen überein.

Aber auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung, die von den Antragstellern damit begründet wird, daß die Auswirkungen der verordneten Trasse auf den Wasserhaushalt des Aiterbachtales nicht hinreichend geprüft worden und daher auch die der gegenständlichen Verordnung zugrundeliegenden Unterlagen mangelhaft gewesen seien, liegt nicht vor (siehe ein hydrogeologisches Sachverständigengutachten und das "Generelle Projekt 1987").

Die von den Antragstellern behauptete Mangelhaftigkeit der vorliegenden Nutzen-Kosten-Untersuchung als Entscheidungsgrundlage für die verordnete Trasse liegt nicht vor.

Der Verfassungsgerichtshof ist somit der Auffassung, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, als er mit der angefochtenen Verordnung die Planungsvariante 5.1 ("modifizierte Aiterbachtaltrasse") im Sinne des §4 Abs1 BStG 1971 festlegte, seine planerische Entscheidung auf ausreichende Unterlagen über die "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" und dessen "Umweltverträglichkeit" stützen konnte.

Die eventuelle Notwendigkeit weiterer naturschutzrechtlicher oder wasserrechtlicher Bewilligungen im Rahmen und auf Grund der späteren Detailprojektierung hindert die Erlassung der Verordnung nach §4 Abs1 BStG 1971 nicht.

Entscheidungstexte

  • V 56-70/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.06.1993 V 56-70/92

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Trassierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V56.1992

Dokumentnummer

JFR_10069376_92V00056_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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