Entscheidungen zu § 3 BMG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

7 Dokumente

Entscheidungen 1-7 von 7

TE OGH 2009/3/31 1Ob154/08s

Entscheidungsgründe: Der Kläger stand bis 31. 12. 2002 als technischer Angestellter in einem Vollbeschäftigungsverhältnis und war ab 1. 1. 2003 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Am 2. 1. 2003 erkundigte er sich beim AMS über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und erhielt ein Antragsformular ausgehändigt. Als Frist für die Abgabe des ausgefüllten Formulars wurde ihm der 12. 2. 2003 genannt. Am 11. 2. 2003 reichte er den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein.... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 31.03.2009

TE OGH 2004/3/18 1Ob290/03h

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Entscheidung | OGH | 18.03.2004

RS OGH 2004/3/18 1Ob290/03h

Norm: BMG §3 Z5AuskunftspflichtG 1987 allgoö Auskunftspflicht- und DatenschutzG §1 Abs2
Rechtssatz: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Entscheidungstexte 1 Ob 290/03h Entsch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.03.2004

RS OGH 2004/3/18 1Ob290/03h

Norm: BMG §3 Z5AuskunftspflichtG 1987 allgoö Auskunftspflicht- und DatenschutzG §1 Abs2
Rechtssatz: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Entscheidungstexte 1 Ob 290/03h Entsch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.03.2004

TE OGH 2000/5/25 1Ob46/00x

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Entscheidung | OGH | 25.05.2000

RS OGH 2000/5/25 1Ob46/00x, 1Ob290/03h, 1Ob154/08s, 1Ob105/15w

Norm: AuskunftspflichtG §1 Abs1BMG §3 Z5B-VG Art20 Abs4
Rechtssatz: Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Die Auskunftserteilung hat Nachrang gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verw... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.2000

RS OGH 2000/5/25 1Ob46/00x, 1Ob290/03h, 1Ob154/08s, 1Ob105/15w

Norm: AuskunftspflichtG §1 Abs1BMG §3 Z5B-VG Art20 Abs4
Rechtssatz: Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Die Auskunftserteilung hat Nachrang gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verw... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.2000

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