RS OGH 2000/5/25 1Ob46/00x, 1Ob290/03h, 1Ob154/08s, 1Ob105/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
beobachten
merken

Norm

AuskunftspflichtG §1 Abs1
BMG §3 Z5
B-VG Art20 Abs4

Rechtssatz

Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. Die Auskunftserteilung hat Nachrang gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung. Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten. Der Behörde kommt eben nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/00x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 46/00x
  • 1 Ob 290/03h
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 290/03h
    nur: Die Verwaltung ist angesichts des Ausdrucks "Auskunft" nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc verhalten. (T1)
    Beisatz: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um Informationen handelt, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Hier zu § 3 Abs 2 lit b und c des oö Auskunftspflichtgesetzes. (T2)
  • 1 Ob 154/08s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 154/08s
    Auch; Beisatz: Die Inhalte von Rechtsvorschriften sind aber richtig und vollständig mitzuteilen. (T3)
  • 1 Ob 105/15w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 105/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113717

Im RIS seit

24.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten