Index: 14/01 Verwaltungsorganisation
Norm: BMG §2 Anl Teil2 AbschnN Z4;
Rechtssatz: Der Antrag des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen Säumnis behauptet wird, bezieht sich auf eine Angelegenheit des gewerblichen Güterverkehrs, somit auf ein in den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung fallendes Sachgebiet, für das nicht der Bundesminister für Verkehr zuständig ist (vgl Abschnitt N Z 4 des Teiles 2 der Anlage... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Mai 1990 das Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 die Nachsicht von der gemäß § 5 a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz vorgeschriebenen Konzessionsprüfung als Voraussetzung für die Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. für die Erteilung einer Güterfernverkehrskonzession mit dem Standort X verweigert worden... mehr lesen...