RS Vwgh 1991/6/5 91/18/0158

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BMG §2 Anl Teil2 AbschnN Z4;

Rechtssatz

Der Antrag des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen Säumnis behauptet wird, bezieht sich auf eine Angelegenheit des gewerblichen Güterverkehrs, somit auf ein in den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung fallendes Sachgebiet, für das nicht der Bundesminister für Verkehr zuständig ist (vgl Abschnitt N Z 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr 76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180158.X03

Im RIS seit

05.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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