Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 BMG

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RS UVS Kärnten 1994/09/13 KUVS-1140/4/94

Rechtssatz: Normadressat der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9.5.1974 über die gesundheitliche Überwachung sind Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben. Solche Personen haben gemäß § 1 der Verordnung sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäß im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Personen die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln sind na... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.09.1994

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