RS UVS Kärnten 1994/09/13 KUVS-1140/4/94

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Rechtssatz

Normadressat der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9.5.1974 über die gesundheitliche Überwachung sind Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben. Solche Personen haben gemäß § 1 der Verordnung sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäß im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Personen die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln sind nach § 12 Abs 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl Nr 152/1945 zu bestrafen. Tatbestandsmerkmal des § 1 der Verordnung ist somit die Gewerbsmäßigkeit. Eine einmalige, wenn auch entgeltliche Tat allein, ist noch nicht ohne weiteres als Prostitution zu qualifizieren (VwGH 24.5.1993, 93/10/0014). Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit erfordert die Absicht der Täterin, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen. Ein einmaliger Geschlechtsverkehr in einem Häuserhof ohne Absicht sich dadurch eine Einkommensquelle zu sichern, stellt das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit nicht her (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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