Norm: AMG §55AMG §58UWG §1 D1gEG-RL 2001/83/EG - Richtlinie Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel 32001L0083
Rechtssatz: Werbung, die über die Angaben von Produkteigenschaften und Produktwirkungen hinausgeht, insbesondere absatzfördernde (Preis-)Werbung, aus Anlass der zulässigen Abgabe von Gratismustern ist nicht verboten. Dies steht auch im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Gesetzeslage. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AMG §55EWG-RL 92/28/EWG Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art9 Abs1
Rechtssatz: § 55 erster Satz AMG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß zulässige Naturalrabatte nicht unter das Verbot fallen. Entscheidungstexte 4 Ob 346/98f Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 346/98f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: AMG §55
Rechtssatz: Eine mit der Hauptware identische Mehrlieferung ist im Gegensatz zu einer Mehrlieferung, die aus verschiedenen Arzneispezialitäten besteht, nicht geeignet, den Preis zu verschleiern und aus anderen als rein sachlichen Überlegungen zum Kauf zu verleiten. Entscheidungstexte 4 Ob 346/98f Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 346/98f ... mehr lesen...
Norm: AMG §55EWG-RL 92/28/EWG Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art9 Abs1
Rechtssatz: § 55 erster Satz AMG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß zulässige Rabatte grundsätzlich nicht unter das Verbot fallen. Für Geldrabatte bestehen seit der Aufhebung des Rabattgesetzes keine Beschränkungen mehr. Naturalrabatte sind zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware bestehen. ... mehr lesen...