RS OGH 1999/10/19 4Ob250/98p, 4Ob273/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

AMG §55
EWG-RL 92/28/EWG Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art9 Abs1
  1. AMG § 55 heute
  2. AMG § 55 gültig ab 02.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
  3. AMG § 55 gültig von 30.04.2004 bis 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004
  4. AMG § 55 gültig von 17.02.1994 bis 29.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994
  5. AMG § 55 gültig von 01.04.1984 bis 16.02.1994

Rechtssatz

§ 55 erster Satz AMG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß zulässige Rabatte grundsätzlich nicht unter das Verbot fallen. Für Geldrabatte bestehen seit der Aufhebung des Rabattgesetzes keine Beschränkungen mehr. Naturalrabatte sind zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware bestehen.Paragraph 55, erster Satz AMG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß zulässige Rabatte grundsätzlich nicht unter das Verbot fallen. Für Geldrabatte bestehen seit der Aufhebung des Rabattgesetzes keine Beschränkungen mehr. Naturalrabatte sind zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111392

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0040OB00250_98P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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