Norm: AMG §2 Abs1 Z11AMG §59 Abs1
Rechtssatz: Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in § 2 Abs 1 Z 11 AMG und in § 59 Abs 1 AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach § 2 Abs 1 AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. ... mehr lesen...
Norm: AMG §2 Abs1 Z11AMG §59 Abs1
Rechtssatz: Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in § 2 Abs 1 Z 11 AMG und in § 59 Abs 1 AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach § 2 Abs 1 AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. ... mehr lesen...
Norm: AMG §2 Abs1AMG §2 Abs15
Rechtssatz: Ebensowenig wie Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke Arzneimittel für den "Eigengebrauch" beziehen und daher "Anwender" sind, trifft dies für Krankenanstalten mit Anstaltsapotheke zu. Auch sie beziehen Arzneimittel nicht für den "Eigengebrauch", sondern für den Gebrauch ihrer Patienten. Entscheidungstexte 4 Ob 2374/96p Entscheidungstext ... mehr lesen...