RS OGH 2008/8/26 4Ob139/08g

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

AMG §2 Abs1 Z11
AMG §59 Abs1

Rechtssatz

Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in § 2 Abs 1 Z 11 AMG und in § 59 Abs 1 AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach § 2 Abs 1 AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124010

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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