Begründung: Rechtliche Beurteilung Die im außerordentlichen Revisionsrekurs der Annahme eines dem § 1 UWG unterstellten Wettbewerbsverstoßes entgegengestellten "guten
Gründe: " für die Vertretbarkeit der Wettbewerbskonformität der inkriminierten Handlungen kommen der beklagten Partei nicht zustatten: Während das Argument mit § 12 Abs 1 Z 1 AMG schon deshalb versagt, weil eine Überlassung der Arzneispezialität für seine klinische Prüfung nicht beanstandet w... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin gehört dem weltweit tätigen Pharmakonzern Sch***** an; die Muttergesellschaft Sch***** AG hat ihren Sitz in B*****. Eine Tochtergesellschaft der Sch***** AG begann vor mehr als 10 Jahren in den USA mit der Entwicklung eines gentechnologisch hergestellten Interferons beta-1b für die Behandlung der Multiplen Sklerose (idF MS). 1993 wurde Be***** als weltweit erstes Interferon-Präparat zur Therapie der schubhaft verlaufenden MS in den USA zugelassen. Seit ... mehr lesen...
Norm: AMG §12 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 12 Abs 1 Z 2 AMG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine nicht zugelassene Arzneispezialität in Verkehr gebracht werden kann; die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel regelt das Arzneiwareneinfuhrgesetz. Entscheidungstexte 4 Ob 195/97y Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 195/97y Europea... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art30EGV Maastricht Art36ArzneiwareneinfuhrG 1970 §5 Abs1 Z3EWG-RL 92/26/EWG - Humanarzneimittel 392L0026 allgAMG §12 Abs1 Z2
Rechtssatz: Während im Inland hergestellte Arzneispezialitäten allein aufgrund der Verschreibung eines Arztes und seiner Bescheinigung, daß die Arzneispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen ... mehr lesen...
Norm: AMG §12 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 12 Abs 1 Z 2 AMG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine nicht zugelassene Arzneispezialität in Verkehr gebracht werden kann; die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel regelt das Arzneiwareneinfuhrgesetz. Entscheidungstexte 4 Ob 195/97y Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 195/97y Europea... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art30EGV Maastricht Art36ArzneiwareneinfuhrG 1970 §5 Abs1 Z3EWG-RL 92/26/EWG - Humanarzneimittel 392L0026 allgAMG §12 Abs1 Z2
Rechtssatz: Während im Inland hergestellte Arzneispezialitäten allein aufgrund der Verschreibung eines Arztes und seiner Bescheinigung, daß die Arzneispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen ... mehr lesen...
Norm: AMG §12 Abs1 Z2AMG §12 Abs2
Rechtssatz: Die im § 12 Abs 1 Z 2 AMG geforderte Bescheinigung ist kein Gutachten im prozeßrechtlichen Sinn. Es muß jedoch dafür eine fallbezogene Prüfung des Bedarfes (arg: "dringend benötigt wird") vorgenommen und die Frage der Substituierbarkeit des nicht zugelassenen Arzneimittels durch ein anderes Arzneimittel durch einen entsprechend spezialisierten Facharzt beurteilt worden sein. Ents... mehr lesen...
Norm: AMG §12 Abs1 Z2AMG §12 Abs2
Rechtssatz: Die im § 12 Abs 1 Z 2 AMG geforderte Bescheinigung ist kein Gutachten im prozeßrechtlichen Sinn. Es muß jedoch dafür eine fallbezogene Prüfung des Bedarfes (arg: "dringend benötigt wird") vorgenommen und die Frage der Substituierbarkeit des nicht zugelassenen Arzneimittels durch ein anderes Arzneimittel durch einen entsprechend spezialisierten Facharzt beurteilt worden sein. Ents... mehr lesen...