Entscheidungen zu § 5 ERV 2006

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS OGH 2013/11/12 28R369/13k

Norm: ZPO §74ZPO §520 Abs1GOG §89 Abs3ERV 2006GEO §99
Rechtssatz: Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse einer Richterin bzw eines/einer  Gerichtsbediensteten („vorname.nachname@justiz.gv.at“) ist grundsätzlich nicht zulässig. Entscheidungstexte 28 R 369/13k Entscheidungstext OLG Wien 12.11.2013 28 R 369/13k ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.11.2013

TE OGH 2009/11/25 2R256/09p

Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO. Dagegen richtet sich der Rekurs des Revisors mit dem Antrag auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung zur Verfahrensergänzung. Der Rekurs ist berechtigt. Rechtliche Beurteilung Der Rekurswerber zeigt zutreffend auf, dass das Vermögensbekenntnis der Klägerin zu folgenden Punkten ergänzungs- bzw. aufklärungs... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.11.2009

TE OGH 2001/5/7 46R265/01p

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Entscheidung | OGH | 07.05.2001

RS OGH 2001/5/7 46R265/01p

Norm: EO §294aEO §301AFV §1AFV §2ERV §5
Rechtssatz: Ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung lediglich hinsichtlich einzelner, bestimmt bezeichneter Drittschuldner ist zulässig. Diese Möglichkeit kann der betreibenden Partei auch nicht dadurch genommen werden, dass im amtlichen Formblatt für den Exekutionsantrag nur ein gänzlicher Verzicht auf die Drittschuldnererklärung vorgesehen ist. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.05.2001

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