Index: 51 Oö. Mindestsicherungsgesetz
Norm: Oö. BMSG §33 Abs3 Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes dahingehend gegen sich gelten zu lassen, als die ... mehr lesen...