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51 Oö. MindestsicherungsgesetzNorm
Oö. BMSG §33 Abs3Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Der Berufungswerber hat seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes dahingehend gegen sich gelten zu lassen, als die Behörde jenen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, soweit er im erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013