RS Uvs 2012/11/8 VwSen-560198/2/Kl/BRe

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Veröffentlicht am 08.11.2012
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Index

51 Oö. Mindestsicherungsgesetz

Norm

Oö. BMSG §33 Abs3

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Der Berufungswerber hat seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes dahingehend gegen sich gelten zu lassen, als die Behörde jenen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, soweit er im erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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