Index: 51 Oö. Mindestsicherungsgesetz
Norm: Oö. BMSG §30 Abs2 Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.
Rechtssatz: Zur Abwicklung von Verfahren nach dem Oö. BMSG ist es unerlässlich, dass die hilfesuchenden Personen zur Beurteilung ihrer sozialen Notlage oder der ... mehr lesen...