RS Uvs 2013/5/3 VwSen-560225/7/Py/Hu

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Veröffentlicht am 03.05.2013
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Index

51 Oö. Mindestsicherungsgesetz

Norm

Oö. BMSG §30 Abs2

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Zur Abwicklung von Verfahren nach dem Oö. BMSG ist es unerlässlich, dass die hilfesuchenden Personen zur Beurteilung ihrer sozialen Notlage oder der möglichen Bemühungen Daten, die ausschließlich in ihrer Sphäre verfügbar sind, der Behörde vorlegen. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht war bereits in §24 Abs2 OÖ SHG 1998 enthalten. Im Verfahren nach dem Oö. BMSG wurde die Behörde in §30 Abs2 jedoch in die Lage versetzt, in Verfahren, in denen diese Mitwirkung unterlassen wurde, keine weiteren Sachverhaltsermittlungen mehr durchzuführen. Vielmehr ist bei Fehlen wesentlicher Unterlagen der Antrag zurückzuweisen. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist jedoch zu entnehmen, dass nur dann eine – objektiv vorliegende – mangelnde Mitwirkung zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung führt, wenn diese Mitwirkung ohne triftigen Grund unterlassen wurde (vgl. AB 434/2011 BlgLT XXVIII. GP zu §30 Oö. BMSG). Die Behörde hat daher bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, aufgrund welcher Umstände die Antragsteller an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichend mitwirken.Zur Abwicklung von Verfahren nach dem Oö. BMSG ist es unerlässlich, dass die hilfesuchenden Personen zur Beurteilung ihrer sozialen Notlage oder der möglichen Bemühungen Daten, die ausschließlich in ihrer Sphäre verfügbar sind, der Behörde vorlegen. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht war bereits in §24 Abs2 OÖ SHG 1998 enthalten. Im Verfahren nach dem Oö. BMSG wurde die Behörde in §30 Abs2 jedoch in die Lage versetzt, in Verfahren, in denen diese Mitwirkung unterlassen wurde, keine weiteren Sachverhaltsermittlungen mehr durchzuführen. Vielmehr ist bei Fehlen wesentlicher Unterlagen der Antrag zurückzuweisen. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ist jedoch zu entnehmen, dass nur dann eine – objektiv vorliegende – mangelnde Mitwirkung zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung führt, wenn diese Mitwirkung ohne triftigen Grund unterlassen wurde vergleiche Ausschussbericht 434 aus 2011, BlgLT römisch 28 . Gesetzgebungsperiode zu §30 Oö. BMSG). Die Behörde hat daher bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, aufgrund welcher Umstände die Antragsteller an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichend mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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