Index: 51 Oö. Sozialhilfegesetz 1998
Norm: Oö. SHG 1998 §46 Abs1 Z1Oö. SHG 1998 §51 Abs1 Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.
Rechtssatz: Bei Vermögenszufluss (Verlassenschaft) an den Sozialhilfeempfänger besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Verpflegskost... mehr lesen...