Entscheidungen zu § 51 Abs. 1 Oö. SHG 1998

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RS Uvs 2012/11/27 VwSen-560218/2/Kl/TK

Index: 51 Oö. Sozialhilfegesetz 1998
Norm: Oö. SHG 1998 §46 Abs1 Z1Oö. SHG 1998 §51 Abs1 Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.
Rechtssatz: Bei Vermögenszufluss (Verlassenschaft) an den Sozialhilfeempfänger besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Verpflegskost... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 27.11.2012

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