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51 Oö. Sozialhilfegesetz 1998Norm
Oö. SHG 1998 §46 Abs1 Z1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Bei Vermögenszufluss (Verlassenschaft) an den Sozialhilfeempfänger besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Verpflegskosten (Heimentgelt) gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 Oö. SHG 1998.Bei Vermögenszufluss (Verlassenschaft) an den Sozialhilfeempfänger besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Verpflegskosten (Heimentgelt) gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. SHG 1998.
Ein Kostenaufwand, der mehr als drei Jahre seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er geleistet wurde, zurückliegt, ist gemäß § 51 Abs. 1 Oö. SHG 1998 verjährt und darf nicht mehr eingefordert werden.Ein Kostenaufwand, der mehr als drei Jahre seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er geleistet wurde, zurückliegt, ist gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Oö. SHG 1998 verjährt und darf nicht mehr eingefordert werden.
Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 28 Oö. SHG 1998 besteht bei Verletzung der Meldepflicht (über geänderte Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse) ab Eintritt der Änderung. Ein allfälliger Kostenersatz für vor Eintritt der Änderung empfangene Sozialhilfeleistungen ist hingegen in den §§ 46 und 51 Oö. SHG 1998 geregelt.Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß Paragraph 28, Oö. SHG 1998 besteht bei Verletzung der Meldepflicht (über geänderte Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse) ab Eintritt der Änderung. Ein allfälliger Kostenersatz für vor Eintritt der Änderung empfangene Sozialhilfeleistungen ist hingegen in den Paragraphen 46 und 51 Oö. SHG 1998 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013