Norm: AMFG §19 AMFG § 19 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Rechtssatz:
Im gerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Tätigkeit aufgrund der Gewährung einer Beihilfe im Sinn dieser Gesetzesstelle erfolgte. Ob der Verwaltungsakt, mit dem die Beihilfe gewährt wurde, durch die Gesetzeslag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D7 AMFG §19 AMFG §20 ABGB § 1325 heute ABGB § 1325 gültig ab 01.01.1812 AMFG § 19 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994 AMFG § 20 gültig von 10.02.1983 ... mehr lesen...